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Satzung des Vereins
„Freunde des historischen Lokschuppens 1905 Freilassing e.V.“

 

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Historischen Lokschuppen 1905 Freilassing", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat den Sitz in Freilassing.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, das Baudenkmal „Lokschuppen“ als Denkmal für die Allgemeinheit zu fördern und zur Erhaltung beizutragen, sowie durch einen Museumsbetrieb zu beleben.

Dazu gehören insbesondere:

 a. Die Belebung des Lokschuppens durch kulturelle Angebote, mit Bezug zur Eisenbahn, deren Historie und der Stadt Freilassing um das Baudenkmal als wichtigen Zeugen der Eisenbahngeschichte einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen.

 b. Die Darstellung der Geschichte der Eisenbahn in Freilassing, die Geschichte und die Zukunft miteinander zu verknüpfen um damit die Identität als „Stadt der Eisenbahn“ zu bekräftigen.

 c. Der gelegentliche Betrieb von Historischen Zügen, um auf historisch wertvolle Eisenbahnfahrzeuge als technische Kulturdenkmale hinzuweisen.

 d. Die Zusammenarbeit mit dem „Deutschen Museum München, Verkehrszentrum und der Stadt Freilassing, mit letztere durch jährlich fortzuschreibende Vereinbarungen.

 e. Die Förderung von Jugendarbeit in diesen Bereich.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen, und fördernden Mitgliedern.

2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Körperschachten und Vereine werden.

3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, Eintritt der Geschäftsfähigkeit oder durch Ausschluss.

5. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

6. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes verhängt, wenn sich ein Mitglied schwere Verstöße gegen die Vereinspflichten zuschulden kommen lässt oder mit der Zahlung der Beiträge länger als einen Monat nach vorheriger Mahnung im Rückstand ist.

7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen und Leistungen.


 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu Anträgen Stellung zu nehmen. Abstimmen dürfen nur ordentliche Mitglieder. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge fristgemäß zu entrichten und den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten fördern die Mitglieder die Zwecke des Vereins durch freiwillige (Ehrenamtlich) Mitarbeit.

3. Über die Höhe und Fälligkeit wird eine gesonderte Beitragsordnung außerhalb der Satzung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

4. In der Beitragsordnung wird auch der Weg der Beitragseinnahmen geregelt.

5. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht aber kein Stimmrecht.

 

 

§5 Organe des Vereins:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung


 

§6 Vorstand

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsvorstand. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

2. Auf Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse (Fachgruppen) neu gebildet werden. Die Fachgruppen geben sich eigene Fachordnungen, die vom Vorstand überprüft und ggf. genehmigt werden.

3. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vositzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, sowie als erweiterter Vorstand aus dem Schriftführer und dem Jugendwart.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und übernimmt die Geschäftsführung. Er beruft zu Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen ein und leitet diese. Im Innenverhältnis nimmt für alle Verhinderungsfälle des 1. Vorsitzenden, welche vom Vorstand festzustellen sind, der 2.Vorsitzende dessen Aufgaben wahr.

Im Innenverhältnis kann der Vorstand Verpflichtungen des Vereins nur mit Beschränkungen auf das Vereinsvermögen eingehen.

6. Die Vereinsjugend wird vom Jugendwart geleitet. Der Vorstand stellt bei Bedarf Mittel zur Verfügung.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vorstandes mit der kommissarischen Wahrnehmung der der Geschäfte betrauen.

8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des §3 Nr. 26a EstG gewährt werden kann.

 

 

§7 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer bestehen aus zwei Personen, die nicht zugleich Mitglieder im Vorstand sein dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überprüfen, insbesondere die Buchführung zu kontrollieren, die Jahresabrechnung des Vorstandes zu prüfen, der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und zur Entlastung des Vorstandes und Kassier Stellung zu nehmen und die Entlastung zu beantragen.


 

§8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlung müssen einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe Gründe schriftlich beantragt.

2. Zu den Mitgliederversammlungen ist mindesten 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlich im Freilassinger Anzeiger, ferner wahlweise daneben durch Einladung per Post oder per E-Mail-Adresse einzuladen. Die Terminbekanntgabe der Mitgliederversammlung erfolgt gleichzeitig im Internetauftritt des Vereins.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:

 a. Jahresbericht des Vorstands

 b. Genehmigung Jahres- und Rechnungsberichtes

 c. Satzungsänderungen und Entscheidungen über Fusion und Auflösung des Vereins.

 d. Wahl und Abwahl des Vorstands

 e. Entlastung des Vorstands

 f. Festlegung der Beiträge in einer gesonderten Beitragsordnung

 g. Wahl von 2 Kassenprüfern

 h. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern

 i.Ernennung von Ehrenmitgliedern, auf Vorschlag vom Vorstand

 j. Endscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.

 k. Über Vergütungen im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG

5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Mitglieder die nicht natürliche Personen sind, werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Abstimmungen nach §8 Abs. 6 und §9 der Satzung. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen, wenn nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Wahl verlangen. Vorstandwahlen erfolgen durch offene Abstimmung, wenn kein Mitglied widerspricht, ansonst durch schriftliche geheime Abstimmung. Für die Wahl ist ein Wahlausschuss mit 3 Mitgliedern zu bestellen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

6. Die nach §6/ 2 möglichen Ausschlüsse (Fachgruppen) haben vorbereitende und beratende Tätigkeit. Die Ausschüsse unterstützen die Mitglieder des Vorstands. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

7. Die Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Satzungszweckes, sofern nicht lediglich eine redaktionelle oder sprachliche Ergänzung vorliegt, bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller ordentliche Mitglieder. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung schriftlich einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn auf diese Folge in dem Einladungsschreiben hingewiesen wurde.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitglieder-versammlung erfolgen.

2. Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand, innerhalb von 4 Wochen eine neue Einladung unter ausdrücklicher Angabe des Zwecks in der Form des §8 Ziffer 2 zur Mitgliederversammlung einladen. Diese Versammlung ist dann auch beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ausreichend ist dann die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Freilassing zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung des Historischen Lokschuppens zu verwenden hat oder zu einem gleichgelagerten, gemeinnützigen Zweck.


 

§ 10 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:

Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Bankverbindung.

Sofern die Mitgliedschaft endet, werden diese Daten binnen drei Monate nach dem Ausscheiden gelöscht.

 

 

Freilassing, 06. April 2022, 1.Vorsitzender: Werner Bickelmann

© 2024 Freunde des historischen Lokschuppens 1905 Freilassing e.V.

Westendstraße 5, 83395 Freilassing

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